Allgemeine Einkaufsbedingungen von "POLYTECH"

I. Geltungsbereich

(1) Die folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen von POLYTECH gelten für jede Vereinbarung (im Folgenden "Vereinbarung" genannt), die zwischen einem Unternehmen der POLYTECH-Gruppe, insbesondere der POLYTECH Health & Aesthetics GmbH und einem kontrollierenden, kontrollierten, Tochter- oder verbundenen Unternehmen, wie im Anhang A aufgeführt, und jeder natürlichen oder juristischen Person, die Waren oder Dienstleistungen anbietet und/oder an POLYTECH liefert (im Folgenden "Lieferant" genannt), abgeschlossen wird. Nachstehend können POLYTECH und der Lieferant auch als Partei oder Parteien bezeichnet werden. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten unabhängig davon, wie eine Vereinbarung ausgeführt wird, ob als bilateraler Vertragstext oder als Austausch von Dokumenten, wie in Abschnitt II unten dargestellt, oder ob anders vereinbart, und gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen POLYTECH und jedem Lieferanten, auch wenn sie nicht ausdrücklich wieder vereinbart wurden. Abweichende Bedingungen des Lieferanten, die POLYTECH nicht ausdrücklich und schriftlich akzeptiert, sind für POLYTECH nicht bindend, auch wenn sie POLYTECH bekannt oder erkennbar sind und POLYTECH ihnen nicht ausdrücklich oder explizit widerspricht. Selbst wenn POLYTECH auf ein Dokument Bezug nimmt, das die Bedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder darauf verweist, stellt dies keine Zustimmung zur Anwendbarkeit und Gültigkeit solcher Bedingungen dar. Die Bedingungen von POLYTECH gelten auch dann, wenn POLYTECH die Lieferung des Lieferanten bedingungslos annimmt, obwohl POLYTECH Kenntnis von Bedingungen hat, die den Bedingungen von POLYTECH widersprechen oder von diesen abweichen.

(2) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nicht für natürliche Personen, die ausschließlich zu einem Zweck mit POLYTECH eine Transaktion abschließen, der nicht ihren kommerziellen oder unabhängigen beruflichen Tätigkeiten zugeordnet werden kann.

(3) Alle Vereinbarungen zwischen POLYTECH und dem Lieferanten werden schriftlich festgelegt und durch die jeweilige Vereinbarung sowie durch diese Bedingungen geregelt.

(4) Im Bestellprozess und bei der Erbringung von Dienstleistungen und/oder Lieferung von Waren verpflichtet sich der Lieferant, sich an das Compliance-Handbuch und die relevanten SOPs von POLYTECH zu halten.

 

II. Angebot und Vereinbarung

(1) Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen.

(2) POLYTECH fordert den Lieferanten mündlich oder schriftlich auf, ein Angebot (im Folgenden "Angebotsanfrage") für eine Ware oder Dienstleistung zu erstellen, an der POLYTECH interessiert ist.

(3) Der Lieferant bereitet das Angebot (im Folgenden "Angebot") vor, einschließlich aller Elemente, die in POLYTECHs Angebotsanforderung enthalten sind. Der Lieferant bereitet das Angebot fachgerecht und unter den bestmöglichen Bedingungen vor und informiert POLYTECH im Angebot ausdrücklich über alle Abweichungen von POLYTECHs Angebotsanforderung.

(4) Der Lieferant ist für die Dauer von acht Wochen an sein Angebot gebunden (im Folgenden "Angebotsfrist"), um einen Kaufvertrag abzuschließen. POLYTECH kann das Angebot innerhalb der Angebotsfrist durch Zusendung einer schriftlichen Bestellung (im Folgenden "Bestellung") an den Lieferanten annehmen. Die Parteien können eine Verlängerung der Angebotsfrist vereinbaren.

(5) Innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Bestellung von POLYTECH oder innerhalb eines anderen Zeitraums, den POLYTECH in der Bestellung angeben kann, muss der Lieferant POLYTECH eine Bestätigung (im Folgenden "Bestellbestätigung") zusenden. Die Bestellbestätigung muss alle für die Bestellung relevanten Informationen enthalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bestellnummer, Bestellnummer, Artikel- oder Dienstleistungsbeschreibung, Artikel- oder Dienstleistungsreferenznummer, Menge, Einheit und Gesamtpreis, Rabatt, Lieferzeit und Lieferadresse, Liefermodus und alle anderen von POLYTECH erforderlichen Informationen und/oder alle wesentlichen Informationen, die sich je nach Art des Gutes oder der Dienstleistung ergeben können. Jegliche Bedingungen oder Details der Bestellbestätigung, die von der Bestellung abweichen, werden automatisch durch diejenigen in der Bestellung ersetzt. Jegliche Bedingungen oder Details der Bestellung, die in der Bestellbestätigung fehlen, gelten automatisch als enthalten. Jegliche Bedingungen oder Details der Bestellbestätigung, die über diejenigen in der Bestellung hinausgehen, gelten automatisch als nicht enthalten, es sei denn, sie werden von POLYTECH ausdrücklich und spezifisch schriftlich vereinbart.

(6) Durch Ausstellung einer Bestellbestätigung und/oder Durchführung einer Bestellung akzeptiert der Lieferant diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen können jederzeit auf der Website von POLYTECH eingesehen werden: https://polytech-health-aesthetics.com/de/pro/allgemeine-einkaufsbedingungen/ .

 

III. Umfang und Leistung der Lieferung von Waren und Dienstleistungen

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, seine Waren und Dienstleistungen unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Wissenschaft und Technologie, der anwendbaren Sicherheitsvorschriften der Behörden und Handelsverbände sowie seiner eigenen vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen während des Bestellvorgangs mit größter Sorgfalt zu erbringen. Der Lieferant garantiert die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, der vereinbarten technischen Spezifikationen und anderer Anforderungen, die je nach Art der Ware oder Dienstleistung anfallen können.

(2) Die Durchführung der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen vor Abschluss eines Vertrages oder einer Bestellung mit Bestellbestätigung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von POLYTECH.

(3) Bei Unklarheiten über Elemente der Bestellung ist der Lieferant verpflichtet, POLYTECH unverzüglich zu informieren und alle notwendigen Informationen einzuholen. Wenn der Lieferant dies unterlässt, kann er solche Unklarheiten nicht als Entschuldigung im Falle unvollständiger oder fehlerhafter Leistung geltend machen.

(4) Zu jedem Zeitpunkt während des Bestellvorgangs oder während oder nach der Durchführung der Lieferung oder Dienstleistung hat der Lieferant auf Anfrage von POLYTECH Informationen über die Zusammensetzung des Liefergegenstands oder die Struktur der Dienstleistung im Umfang bereitzustellen, der zur Einhaltung behördlicher Anforderungen in Deutschland und im Ausland erforderlich ist.

(5) POLYTECH ist berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht vollständig erfüllt hat, Änderungen des Vertrags hinsichtlich Design, Ausführung, Menge und Lieferzeit im Rahmen des Zumutbaren zu verlangen. In diesem Zusammenhang müssen die Auswirkungen solcher Änderungen auf die anderen Elemente des Vertrags (z. B. zusätzliche oder reduzierte Kosten, Liefertermine usw.) im Voraus vereinbart werden. POLYTECH kann jederzeit Änderungen verlangen, soweit dies für den Lieferanten objektiv zumutbar ist. Im Falle von zwischen den Parteien vereinbarten Änderungen gemäß dem Vorstehenden hat der Lieferant eine neue Bestellbestätigung auszustellen (nachfolgend: überarbeitete Bestellbestätigung), auf die die Bestimmungen in Abschnitt II. (5) oben Anwendung finden.

(6) Der Lieferant ist verpflichtet, POLYTECH unverzüglich schriftlich über etwaige Bedenken bezüglich der Durchführbarkeit eines Elements der Auftragsbestätigung oder der überarbeiteten Auftragsbestätigung zu informieren (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Qualität, Menge, Nebenleistungen und Zubehör, Lieferbedingungen und -zeit) und POLYTECH Änderungen vorzuschlagen, die erforderlich sind, um den Anforderungen der Auftragsbestätigung oder der überarbeiteten Auftragsbestätigung und aller anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung wird die Schwankung des Wertes von Materialien, Rohstoffen oder Dienstleistungen, die vom Lieferanten eingesetzt werden, keine Änderungen oder Anpassungen der in der gültigen Auftragsbestätigung vereinbarten Preise bestimmen.

(7) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für die Dauer der normalen technischen Nutzung und in jedem Fall für mindestens 5 Jahre nach der letzten Lieferung unter angemessenen Bedingungen zu liefern.

(8) Falls der Lieferant beabsichtigt, die Lieferung von Ersatzteilen nach Ablauf des oben genannten Zeitraums gemäß § 111 Absatz 7 einzustellen oder die Lieferung von Waren während desselben Zeitraums einzustellen, muss POLYTECH hiervon in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit haben, vor Einstellung eine endgültige Bestellung aufzugeben. Diese Benachrichtigung muss angemessen im Voraus erfolgen und in jedem Fall mindestens sechs Monate vor Einstellung der Produktion von Ersatzteilen und zwölf Monate vor Einstellung der Produktion von Waren erfolgen.

 

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Der Preis in der Bestätigten Bestellung ist bindend und delivery duty paid (DDP) Dieburg gemäß den INCOTERMS 2020, sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich und spezifisch schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Die Kosten für Verpackung und Versand sind im Preis enthalten, sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich und spezifisch schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Preis enthält nicht die gesetzliche Umsatzsteuer, die zum Zeitpunkt der Anwendung anfällt. Der Preis umfasst insbesondere die Kosten für Fracht "frei Haus", Versicherung, Zollgebühren, Verpackung und Materialprüfverfahren. Ansprüche auf zusätzliche Lieferungen und/oder Leistungen können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien geltend gemacht werden, ansonsten sind die damit verbundenen Ansprüche des Lieferanten ausgeschlossen.

(3) Rechnungen, die fällig sind, können von POLYTECH nur bearbeitet werden, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere, aber nicht beschränkt auf, dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) und die in POLYTECHs Bestellung angegebene Bestellnummer sowie die gemäß Vereinbarung erforderlichen Informationen und/oder Dokumente enthalten. Der Lieferant ist für alle Folgen verantwortlich, die sich aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung und geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben. In Abwesenheit der genannten Informationen und/oder Dokumente ist der Lieferant nicht berechtigt, Ansprüche auf Zahlung gegenüber POLYTECH geltend zu machen.

 

(4) Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, wird der Preis für Waren und Dienstleistungen von POLYTECH mit einem Rabatt von 3% 30 Tage nach Übergang des Eigentums an den Waren, nach Erhalt der Dienstleistungen sowie nach Erhalt einer prüfbaren Rechnung und Erhalt aller vertraglich erforderlichen Dokumente bezahlt. Andernfalls erfolgt die Zahlung ohne Rabatt 60 Tage nach Übergang des Eigentums an den Waren, nach Erhalt der Dienstleistungen sowie nach Erhalt einer prüfbaren Rechnung und Erhalt aller vertraglich erforderlichen Dokumente.

(5) POLYTECH ist berechtigt, gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten gilt nur insoweit, als es unbestritten ist oder von einem Gericht festgestellt wurde. POLYTECH ist berechtigt, Rechnungsbeträge um den Wert zurückgegebener Waren sowie um alle Ausgaben und Schadensersatzansprüche zu kürzen.

(6) POLYTECH ist berechtigt, alle aus dem Kaufvertrag resultierenden Forderungen ohne Zustimmung des Lieferanten abzutreten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung mit POLYTECH an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von POLYTECH abzutreten.

 

V. Lieferung

(1) Sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich, spezifisch und schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung frachtfrei (DDP) nach Dieburg (INCOTERMS 2020):

POLYTECH Health & Aesthetics GmbH, Altheimer Str. 32, 64807 Dieburg, Deutschland

POLYTECH Health & Aesthetics GmbH, Henri-Dunant-Str. 2-4, 64807 Dieburg, Deutschland

POLYTECH Health & Aesthetics GmbH, Paul Ehrlich Str. 11, 63322 Rödermark, Deutschland

(2) Die Lieferzeit oder das Lieferdatum, die zwischen dem Lieferanten und POLYTECH vereinbart wurden und in POLYTECHs Bestellung angegeben sind, sind für den Lieferanten verbindlich. Der Lieferant ist sich bewusst und anerkennt, dass eine rechtzeitige Lieferung für POLYTECH wichtig ist und dass Liefertermine und Fristen für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags unerlässlich sind.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, POLYTECH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder für den Lieferanten erkennbar werden, die darauf hinweisen, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Andernfalls ist der Lieferant nicht berechtigt, sich zu einem späteren Zeitpunkt auf solche Umstände zu berufen. Diese Benachrichtigung muss auch die Angabe eines neuen Lieferdatums enthalten, von dem der Lieferant vernünftigerweise glaubt, dass er es einhalten kann. Eine rechtzeitige Benachrichtigung durch den Lieferanten bedeutet nicht und wird nicht so ausgelegt, dass der Umstand von POLYTECH als gültiger Grund für eine Verzögerung akzeptiert wird. Die verspätete Lieferung oder Leistung muss ausdrücklich, spezifisch und schriftlich von POLYTECH genehmigt werden. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung durch POLYTECH impliziert keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche.

(4) Der Lieferant ist nicht berechtigt, Teillieferungen ohne die vorherige Zustimmung von POLYTECH vorzunehmen.

(5) Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgen Lieferungen an POLYTECHs Geschäftssitz (Lieferverpflichtung) und werden vom Lieferanten auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Transportschäden, falsches Be- oder Entladen versichert, ohne dass Abschnitt IV. (1) oben berührt wird.

(6) Die Waren müssen so verpackt und transportiert werden, dass Schäden während des Transports und beim Be- und Entladen vermieden werden und angemessene Isolations- und Umweltbedingungen gewährleistet sind. Verpackungsmaterialien und Transportmodus müssen für die Qualität, Menge und Spezifikationen der Waren oder Dienstleistungen gemäß der bestätigten Bestellung angemessen sein und nur soweit eingesetzt werden, wie es notwendig ist, um den Zweck zu erreichen. Die Rücknahmeverpflichtungen des Lieferanten, auch hinsichtlich Transport und Produktverpackung, unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant sichert zu, dass alle Verpackungen gemäß dem Gesetz lizenziert und bei einem geeigneten Systemanbieter registriert sind und dass die Gebühren dafür vollständig und ordnungsgemäß bezahlt werden.

(7) Im Falle von Sendungen durch einen Dritten hat der Lieferant dies im Angebot deutlich anzugeben. Auch wenn der Versand durch einen Dritten vereinbart wurde, geht das Risiko erst auf POLYTECH über, wenn die Ware vom Lieferanten oder dem Dritten am vereinbarten Bestimmungsort an POLYTECH übergeben wurde.

(8) Im Falle von Lieferverzögerungen ist POLYTECH berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Abmahnung des Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, bis maximal 5% des jeweiligen Bestellwerts für jede begonnene Woche der Lieferverzögerung zu verlangen. Die Vertragsstrafe wird zu dem durch die Verzögerung verursachten Schaden hinzugefügt, der vom Lieferanten zu kompensieren ist.

 

VI. Freistellung von der Verpflichtung zur Leistung, Rücktritt vom Vertrag

(1) Die von den nachfolgend beschriebenen Ereignissen betroffene Partei haftet nicht für eine Nichterfüllung oder Verzögerung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag aufgrund von Kräften, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen (nachfolgend "höhere Gewalt" genannt). In einem solchen Fall gelten jedoch folgende Bestimmungen:

a. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Vorliegen oder die Kenntnis einer höheren Gewalt.

b. Soweit die betroffene Partei aufgrund höherer Gewalt daran gehindert wird, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, ist sie vorübergehend von der Erfüllung befreit, bemüht sich jedoch, diese fortzusetzen und die damit verbundenen Fristen im Rahmen des Zumutbaren einzuhalten.

c. Die Parteien verhandeln in gutem Glauben über mögliche Lösungen oder Alternativen, um die Erfüllung der Verpflichtungen sicherzustellen. POLYTECH ist berechtigt, von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise zurückzutreten und vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung für POLYTECH aufgrund der durch höhere Gewalt verursachten Verzögerung unbrauchbar geworden ist.

(2) Jede Partei kann nur dann Schadensersatz für Nichterfüllung oder Verzögerung in der Lieferung geltend machen, wenn diese auf Handlungen oder Unterlassungen der anderen Partei zurückzuführen sind oder diese verschlimmert oder nicht verhindert wurden.

(3) POLYTECH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferant die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt hat, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgrund mangelnder Vermögenswerte abgelehnt wird.

(4) POLYTECH hat auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn einzelne Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten durchgeführt werden.

(5) POLYTECH kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant einem Mitarbeiter von POLYTECH oder einem mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betrauten Beauftragten oder einem Dritten Vorteile verspricht, anbietet oder gewährt, die im Interesse des Letzteren liegen.

(6) Die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt bleiben unberührt.

 

VIII. Gewährleistung

(1) Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten wegen Sach- und Rechtsmängeln richten sich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Der Lieferant garantiert, dass die Waren und Lieferungen den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, insbesondere den Anforderungen der einschlägigen Verpackungsverordnung, der RoHS-Richtlinie, dem ElektroG, der Batterieverordnung und der EU-Chemikalienverordnung REACH sowie eventuell weiteren, die anwendbar werden können. Des Weiteren garantiert der Lieferant, dass eventuell anfallende Urheberrechtsabgaben an die zuständigen Verwertungsgesellschaften geleistet worden sind. In den Rechnungen des Lieferanten gemäß § 54 d UrhG (Urheberrechtsgesetz) sind auf die Urheberrechtsabgaben zu verweisen.

(3) POLYTECH behält sich das Recht vor, die eingehenden Waren innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu überprüfen, unter Berücksichtigung der Beschaffenheit, Verpackung, des vorgesehenen Verwendungszwecks und der Lieferzeit der Waren und jedenfalls mindestens 15 Arbeitstage nach Erhalt der Waren an den Geschäftsräumen von POLYTECH.

 

IX. Haftung

(1) Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Soweit der Lieferant für Produktschäden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, POLYTECH auf erstes Anfordern gegen Schadensersatzansprüche Dritter freizustellen, soweit die Ursache in seinem Kontroll- und Organisationsbereich liegt und er selbst gegenüber Dritten haftet. Die Verpflichtung zur Freistellung erstreckt sich auch auf alle notwendigen von POLYTECH als Folge oder im Zusammenhang mit Ansprüchen eines Dritten entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung. Der Lieferant hat sich gegen solche Risiken in dem Umfang ausreichend zu versichern, der auf dem Markt üblich ist. Der Lieferant haftet unbeschränkt für alle Schäden, unabhängig vom Haftungsstandard. Insbesondere umfasst die Haftung des Lieferanten entgangenen Gewinn und Vermögensschäden.

(3) Weitere gesetzliche Ansprüche von POLYTECH bleiben unberührt. Wenn Ansprüche gegen POLYTECH von einem Dritten geltend gemacht werden, weil die Lieferung des Lieferanten ein gesetzliches Eigentumsrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Lieferant auf erstes Anfordern, POLYTECH gegen solche Ansprüche freizustellen, einschließlich aller notwendigen von POLYTECH als Folge oder im Zusammenhang mit Ansprüchen des Dritten entstandenen Kosten, es sei denn, der Lieferant hat nicht schuldhaft gehandelt. POLYTECH ist nicht berechtigt, die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten in Bezug auf solche Ansprüche ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten abzuschließen.

(4) Wenn POLYTECH aufgrund eines Schadensfalls im Sinne von Abschnitt IX.2 eine Rückrufaktion durchführen muss, ist der Lieferant insbesondere verpflichtet, POLYTECH alle durch die Rückrufaktion entstandenen Kosten zu erstatten. POLYTECH informiert den Lieferanten so weit wie möglich und vernünftigerweise über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion und gibt dem Lieferanten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Weitere gesetzliche Ansprüche von POLYTECH bleiben unberührt.

(5) Wenn der Lieferant in Verzug gerät, hat POLYTECH Anspruch auf die gesetzlichen Ansprüche aus dem Verzug. Wenn POLYTECH Schadensersatzansprüche geltend macht, ist der Lieferant berechtigt nachzuweisen, dass er nicht für die Vertragsverletzung verantwortlich ist. Wenn das Datum, an dem die Lieferung spätestens erfolgen muss, aufgrund des Vertrags bestimmt werden kann, gilt der Lieferant als in Verzug geraten, wenn dieses Datum abläuft, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist.

 

X. Eigentum, Bereitstellung, Vermischung, Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Dokumente und Daten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zeichnungen, Pläne, Dokumente, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Proben und ähnliches, die vom Lieferanten an POLYTECH geliefert werden (nachfolgend "vom Lieferanten bereitgestellte Dokumente" genannt), die sich auf die Bestellung beziehen, sind das Eigentum von POLYTECH, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Soweit POLYTECH Werkzeuge, Geräte und Modelle liefert und/oder bestellt, die POLYTECH dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder die für vertragliche Zwecke hergestellt und dem Lieferanten von POLYTECH separat in Rechnung gestellt werden, bleiben diese im Eigentum von POLYTECH. Durch die Übernahme der Werkzeuge erkennt die Vertragspartei an, dass sie sicher sind und für Schäden an Eigentum und Personen während ihres Besitzes haftet, sowie für Schäden an den Werkzeugen selbst, mit Ausnahme von normalen Abnutzungserscheinungen. Sie müssen als Eigentum von POLYTECH gekennzeichnet, sorgfältig gelagert, gegen Beschädigungen jeder Art gesichert und nur für Zwecke des Vertrags verwendet werden. Der Lieferant darf sie nur außerhalb dieses Vertrags verwenden und/oder an Dritte weitergeben oder Dritten zugänglich machen, wenn er die schriftliche Zustimmung von POLYTECH hat. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrags hat der Lieferant sie auf eigene Kosten unverzüglich an POLYTECH zurückzugeben. Die Kosten für Wartung und Reparatur dieser Gegenstände werden von den Vertragsparteien getragen - in Ermangelung einer anderen Vereinbarung - zu gleichen Teilen. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel an solchen Gegenständen zurückzuführen sind, die vom Lieferanten hergestellt wurden oder auf unsachgemäße Verwendung durch den Lieferanten, seine Mitarbeiter oder andere Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, trägt sie der Lieferant allein. Der Lieferant verpflichtet seine Sub-Lieferanten entsprechend dieser Bestimmung.

(3) Der Lieferant hat POLYTECH unverzüglich über jeden Schaden an solchen Gegenständen zu benachrichtigen, der nicht unbedeutend ist. Auf Anfrage ist der Lieferant verpflichtet, solche Gegenstände in einwandfreiem Zustand an POLYTECH zurückzugeben, wenn sie für die Durchführung der mit POLYTECH abgeschlossenen Verträge nicht mehr benötigt werden.

(4) Soweit POLYTECH Stoffe und Materialien liefert und/oder bestellt, bleiben diese im Eigentum von POLYTECH. Der Lieferant verpflichtet sich, sie zu sichern und sie an POLYTECH zu übergeben, falls sie vom Lieferanten beschlagnahmt oder durch andere Maßnahmen gegen den Lieferanten in Anspruch genommen werden.

(5) Reservierungen des Eigentumsrechts durch den Lieferanten gelten nur insoweit, als sie sich auf Zahlungsverpflichtungen von POLYTECH für die jeweiligen Produkte beziehen, für die der Lieferant das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte nicht zulässig.

 

XI. Eigentumsrechte und Geheimhaltung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Stillschweigen über alle von POLYTECH erhaltenen Dokumente und Informationen zu wahren. Sie dürfen nur mit ausdrücklicher und spezifischer Zustimmung von POLYTECH an Dritte weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Ausführung oder Beendigung dieses Vertrags; sie erlischt, wenn die in den bereitgestellten Dokumenten enthaltenen Informationen allgemein bekannt geworden sind, es sei denn, dies beruht auf einem Verstoß gegen diese Vereinbarung. Dritte, die vom Lieferanten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag eingesetzt werden, sind entsprechend gebunden. Im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtungen kann POLYTECH die sofortige Herausgabe und Schadensersatz fordern. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit erstreckt sich nicht auf vertrauliche Informationen:

(2) Deren Offenlegung im Voraus schriftlich und ausdrücklich von der offenlegenden Partei genehmigt wurde;

(3) Die vor oder nach ihrer Offenlegung Teil der Öffentlichkeit geworden sind, sofern diese öffentliche Offenlegung nicht auf Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten der empfangenden Partei zurückzuführen ist;

(4) Von einer dritten Partei offengelegt wurden, es sei denn, dass diese Offenlegung auf Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten der empfangenden Partei zurückzuführen ist;

(5) Die die empfangende Partei nachweislich kannte, bevor sie von der offenlegenden Partei offengelegt wurden.

(5) Die der empfangenden Partei von einer nicht zur Geheimhaltung verpflichteten dritten Partei offengelegt wurden, sofern diese dritte Partei berechtigt ist, die Offenlegung vorzunehmen.

(6) Die Offenlegungspflicht nach Gesetz oder Gerichtsbeschluss obliegt dem empfangenden Vertragspartner. In diesem Fall hat der Empfangende unverzüglich den Offenlegenden zu benachrichtigen und mit ihm angemessen zusammenzuarbeiten, um die Auswirkungen einer solchen Offenlegung zu begrenzen.

(7) Die Beweislast für alle Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht gemäß (6) obliegt ausschließlich dem empfangenden Vertragspartner. Der Vertragsabschluss wird vertraulich behandelt. Der Abschluss der Geschäftsbeziehung mit POLYTECH darf vom Lieferanten erst in dessen Werbematerialien erwähnt werden, nachdem POLYTECH ihre schriftliche Zustimmung dazu gegeben hat. POLYTECH und der Lieferant verpflichten sich, alle geschäftlichen oder technischen Details, die nicht öffentlich zugänglich sind und im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Dritte, die vom Lieferanten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag eingesetzt werden, sind entsprechend verpflichtet.

(8) Der Lieferant garantiert, dass bei seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten in diesem Zusammenhang Ansprüche Dritter gegen POLYTECH geltend gemacht werden, so ist der Lieferant verpflichtet, POLYTECH auf erstes Anfordern unverzüglich von allen daraus resultierenden Ansprüchen freizustellen und sich gegen solche Ansprüche zu verteidigen. Die Verpflichtung zur Freistellung erstreckt sich auch auf alle notwendigen Kosten, die POLYTECH infolge oder im Zusammenhang mit der Forderung eines Dritten aufwenden muss. Hierzu zählen auch die Kosten für die Rechtsvertretung. Der Lieferant hat sich in ausreichendem Umfang gegen diese Risiken zu versichern, wie es auf dem Markt üblich ist.

 

XII. Datenschutz

(1) Vereinbarungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten erfordern eine gültige Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zwischen POLYTECH und dem Lieferanten, bevor eine Datenübertragung zwischen POLYTECH und dem Lieferanten stattfindet. Der Lieferant verpflichtet sich und gewährleistet, alle für die von ihm durchgeführte Datenverarbeitung geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten, angemessene Maßnahmen zum Schutz solcher Daten zu ergreifen und POLYTECH unverzüglich zu informieren, falls Daten, die von POLYTECH empfangen wurden oder für POLYTECH verarbeitet werden, von einem Verstoß betroffen sind.

 

XIII. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sowie Rechtsnormen, die auf ein anderes Rechtssystem verweisen, finden keine Anwendung. Falls Kopien dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen in Englisch und Deutsch vorliegen, haben keine anderen Versionen oder höflichkeitshalber übersetzten Versionen Gültigkeit.

(2) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform, um wirksam zu sein. Die Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen gilt auch durch E-Mail und Fax als erfüllt.

(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Klagen auf Scheckzahlung) sowie alle Streitigkeiten zwischen Lieferant und POLYTECH aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Sitz der POLYTECH Health & Aesthetics GmbH in Dieburg, soweit der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

POLYTECH Health & Aesthetics GmbH

PT H&A Management GmbH