Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der POLYTECH Health & Aesthetics GmbH

DIREKTKUNDEN

1. Geltungsbereich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen 

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für jeden Verkauf und jede Lieferung von Waren durch POLYTECH Health & Aesthetics (POLYTECH) an Direktkunden, wie zum Beispiel Chirurgen, Kliniken, Krankenhäuser und Einkaufsgemeinschaften (BESTELLER) in Deutschland, in der Schweiz, und ins Ausland außerhalb der Distributionsverträge. Dies gilt auch für künftige Verkaufsgeschäfte und Lieferungen zwischen denselben Parteien, ohne dass es hierzu einer nochmaligen Vereinbarung bedarf. Gegenbestätigungen des BESTELLERS unter Hinweis auf seine oder sonstige Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich und vollständig widersprochen. 
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware durch den BESTELLER gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen. Der Inhalt etwaiger, zwischen den Parteien getroffener Individualvereinbarungen bleibt von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen unberührt.

2. Bestellung und Vertragsschluss

Bestellungen werden ausschließlich in Schriftform von POLYTECH entgegengenommen. Die Angebote von POLYTECH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der Bestätigung durch POLYTECH gegenüber dem BESTELLER mindestens in Schriftform oder durch Ausführung der Lieferung zustande. Mündliche Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Zusicherungen zu unseren Angeboten oder schriftlichen Verträgen sind nur bei Bestätigung durch POLYTECH in Schriftform wirksam.

3. Preise

POLYTECH liefert Waren zu den jeweils am Tag der Bestellung gültigen Listenpreisen. Sämtliche Preisangaben verstehen sich jeweils netto, das heißt exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Wir liefern Standardlieferungen bis 12 Implantate im Standardversand. Kosten für darüberhinausgehende Expresszustellungen oder größere Auswahlsendungen werden gesondert berechnet. 

4. Lieferbedingungen

POLYTECH liefert seine Produkte gemäß INCOTERMS 2020, DDP: Lieferort. Liefertermine oder -fristen gelten nur bei gesonderter Vereinbarung, die mindestens in Schriftform, per Fax oder E-Mail, zu erfolgen hat. POLYTECH ist jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem BESTELLER zumutbar ist.

5. Haftungsbegrenzung und Höhere Gewalt

POLYTECH ist weder verantwortlich noch haftbar für ein Versäumnis oder eine Verzögerung der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern diese verursacht wurde durch direkt oder indirekt von ihm nicht zu vertretende Kräfte, einschließlich höherer Gewalt und Ereignisse, die das Unternehmen behindern die Lieferung teilweise oder vollständig durchzuführen - einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Ausfall von Produktionsanlagen, Streik, Aussperrung, Arbeitsunterbrechung, Mangel an Mitarbeitern, unzureichenden Transportmitteln, Unfällen, Kriegs- oder Terrorakten, zivilen oder militärischen Unruhen, nuklearen oder Naturkatastrophen und Unterbrechungen, Verlust oder Funktionsstörung von ersorgungsunternehmen, Kommunikations- oder Computerdiensten (Software und Hardware), Anweisungen von Behörden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Sanktionen usw., auch wenn dies bei Lieferanten von POLYTECH oder deren Lieferanten auftritt oder diese betrifft - auch wenn die Parteien verbindliche Liefertermine vereinbart haben. Derartige Ereignisse berechtigen POLYTECH, mit entsprechenden Verzögerungen zuzüglich einer angemessenen Nachfrist zu liefern, oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Übersteigt die Verzögerung drei (3) Monate, ist der BESTELLER berechtigt, noch nicht gelieferte Bestellungen zurückzuziehen.
POLYTECH wird den BESTELLER in Fällen der Nichtverfügbarkeit bestellter Waren unverzüglich informieren, und für diese Waren bereits erhaltene Gegenleistungen auf dessen Wunsch sofort zurückgewähren. 
Wenn die Behinderung länger als drei (3) Monate dauert, ist der BESTELLER berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Leistung vom Vertrag zurückzutreten.

6. Haftung für Sachmängel

POLYTECH leistet innerhalb eines (1) Jahres nach den gesetzlichen Bestimmungen Gewähr dafür, dass ihre Ware frei von Sachmängeln ist (§ 434 BGB). Werden die Gebrauchsanweisung bzw. Hinweise auf der Verpackung der Ware nicht beachtet oder die Ware nicht bestimmungsgemäß transportiert, gelagert, behandelt und verwendet, so entfällt jeder Anspruch auf Gewährleistung. Mängel müssen vom BESTELLER unverzüglich, spätestens innerhalb von einer (1) Woche nach Erhalt der Ware, gegenüber POLYTECH in Schriftform unter Beifügung des zu der Sendung gehörigen Lieferscheins gerügt werden. Dies gilt auch für Mengenbeanstandungen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb einer (1) Woche nach Eingang der Ware nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich innerhalb einer Woche nach der Entdeckung schriftlich unter Beifügung des zu der Sendung gehörigen Lieferscheins zu rügen. Die vermeintlich mangelhaften Waren sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch POLYTECH oder einen vor ihren beauftragten Dritten bereitzuhalten bzw. ihr auf Verlangen zu übersenden. Bei rechtzeitiger, ordnungsgemäßer und berechtigter Mängelrüge und schriftlicher Bestätigung durch POLYTECH, liefert POLYTECH mangelfreien Ersatz. Sollte es für POLYTECH nicht möglich sein einen Ersatz zu liefern, ist der BESTELLER berechtigt, von dem vom Mangel betroffen Anteil des Vertrages zurück zu treten.

7. Haftung in anderen Fällen

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, Lieferverzug oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen POLYTECH als auch gegen ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln sowie bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch POLYTECH. Allerdings haftet POLYTECH bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen POLYTECH nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften unabdingbar für Personen- oder Sachschäden haften muss.

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus bestehendem Kontokorrent, die POLYTECH gegen den BESTELLER – gleich aus welchem Rechtsgrund – jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware POLYTECHs Eigentum. Der BESTELLER verwahrt das Eigentum von POLYTECH unentgeltlich. Ware, an der POLYTECH Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der BESTELLER bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an POLYTECH ab. Auf Verlangen des BESTELLERS wird POLYTECH nach ihrer Wahl eine oder mehrere dieser Sicherheiten freigeben, soweit ihr Wert die noch ausstehenden Forderungen POLYTECH Health & Aesthetics nachhaltig um mehr als 50 % übersteigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der BESTELLER auf das Eigentum von POLYTECH hinweisen und jene unverzüglich schriftlich über den Zugriff informieren. Bei vertragswidrigem Verhalten des BESTELLERS, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist POLYTECH berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Vorbehaltsware ganz oder teilweise zurückzunehmen bzw. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. 
Die Parteien sind sich darüber einig, dass in der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch POLYTECH kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist, es sei denn, POLYTECH äußert sich schriftlich zu diesem Zweck. Dies gilt nur, soweit nicht anderslautende gesetzliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zwingend Anwendung finden.

9. Zahlungsbedingungen

Rechnungen von POLYTECH sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, wenn nicht zwischen den Parteien mindestens in Schriftform eine abweichende Frist vereinbart ist. Bestätigte Aufträge für Sonderanfertigungen sind von der Rückgabe ausgeschlossen und die entstandenen Kosten müssen komplett vom Kunden getragen werden. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der BESTELLER automatisch mit der Zahlung in Verzug. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der BESTELLER jährliche Zinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt POLYTECH vorbehalten. Außerdem ist POLYTECH berechtigt, die Auslieferung weiterer bestellter Waren bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen zurückzustellen oder nach ihrer Wahl von dem Vertrag zurückzutreten. 
Unabhängig von einer Bestimmung des BESTELLERS ist POLYTECH berechtigt, Zahlungen des BESTELLERS zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist POLYTECH berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn POLYTECH endgültig über den Betrag verfügen kann. Die Ablehnung erhaltener Wechsel und/oder Schecks behält sich POLYTECH ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen sind vom BESTELLER zu tragen und sofort zu entrichten. Der BESTELLER ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegen ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

10. Warenrückgabe

Die Rückgabe mangelfreier Waren ist grundsätzlich nur erlaubt unter nachfolgenden Bedingungen. Sie bedarf stets einer Sondervereinbarung mit POLYTECH in Schriftform. Wird eine Warenrückgabe zwischen den Parteien vereinbart, ist diese gemäß des Standard Retouren Prozesses von POLYTECH, und für POLYTECH frei von Versand- und sonstigen Kosten durchzuführen. Für nach Begutachtung durch POLYTECH als wieder verkaufbar eingestufte Ware (unbeschädigte Verpackung und unbeschädigtes Produkt und innerhalb der Produktlebenszeit) wird eine Gutschrift erteilt, deren Höhe sich am Wareneinkaufspreis abzüglich eines zu vereinbarenden Rücknahme-, Wiedereinlagerungs-, sowie eines Restlaufzeitabschlags berechnet. Nicht wieder verkaufbare Ware sowie individuell angefertigte Produkte sind von der Rückgabe stets ausgeschlossen.

11. Nebenpflicht für Händler

Der BESTELLER ist als Nutzer oder als Wiederverkäufer verpflichtet, die Verwendung oder Übergabe des Produktes zu dokumentieren, damit eine lückenlose Rückverfolgbarkeit des Produkts bis zum Ende möglich ist. Der BESTELLER hat diese Verpflichtung auch seinem jeweiligen Erwerber aufzuerlegen, soweit dieser kein Patient ist.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Leistungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen POLYTECH und dem BESTELLER ist 64807 Dieburg. Für alle Streitigkeiten aus den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien ist Dieburg ausschließlicher Gerichtsstand. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es sich bei Medizinprodukten von POLYTECH um solche handelt, die nur an Kunden im Sinne von Art. 1 verkauft werden dürfen, und dass ihr Verkauf als solcher ein Business-to-Business-Vertrag ist. Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

13. Allgemeine Bestimmungen

Diese Geschäftsbedingungen sind die einzigen, die für den Verkauf von POLYTECH an den BESTELLER gelten, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher Geschäftsbedingungen des BESTELLERS. Nebenabreden sowie Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen der POLYTECH und dem BESTELLER unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Die jeweils unwirksame Bestimmung ist durch eine ihrem wirtschaftlichen Sinn und Zweck entsprechende, zulässige Regelung zu ersetzen. Entsprechendes gilt beim Vorliegen einer Regelungslücke.